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Satzung des Bergen-Hohne Golfclub e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1.
Der Verein führt den Namen Bergen-Hohne Golfclub. Nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Celle lautet der Name: Bergen-Hohne Golfclub e.V.

1.2.
Er hat seinen Sitz in Bergen Hohne Ortsteil Gemeindefreier Bezirk Lohheide.

1.3.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit

2.1.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Golfsports.

2.2.
Zur Erfüllung dieses Zwecks beabsichtigt der Verein, durch Übernahme des Spielbetriebs und der Mitglieder die Rechtsnachfolge des British Army Golfclub Hohne anzutreten und somit die Fortführung des Golfsports auf dem ehemaligen Gelände der britischen Streitkräfte auch nach deren Abzug zu sichern. In enger Verbundenheit mit der britischen Tradition soll Golf als Sport für Jedermann ermöglicht werden.

2.3.
Der Verein verfolgt durch Pflege und Förderung des Golfsports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der AO. Er hat die Pflicht, die Vorschriften des Deutschen Golfverbandes zu erfüllen.

2.4.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.5.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.


§ 3 Mitgliedschaft

3.1.
Die Mitgliedschaft im Verein ist grundsätzlich für jedermann offen. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über die Anträge entscheidet. Der Beitritt ist verbunden mit der Anerkennung der Satzung und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen.

3.2.
Der Verein hat folgende Mitglieder:
  a) ordentliche Mitglieder
  b) jugendliche Mitglieder
  c) Zweitmitglieder
  d) Fernmitglieder
  e) Mitgliedschaften auf Zeit
  f) fördernde Mitglieder
  g) passive Mitglieder
  h) Ehrenmitglieder


a) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Golfsport aktiv betreiben. Sie haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus den Satzungen ergeben, insbesondere das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht.

b) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in Ausbildung befinden, sofern sie einen entsprechenden Ausbildungsnachweis bis 31. Januar eines jeden Kalenderjahres beibringen. Der Vorstand kann die Altersgrenze für Auszubildende nach Prüfung des Einzelfalles erhöhen, jedoch nicht über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus. Ein jugendliches Mitglied hat bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Beendigung seiner Jugendmitgliedschaft Anspruch auf Aufnahme als ordentliches Mitglied, wenn es einen schriftlichen Antrag an den Vorstand richtet.

c) Zweitmitglieder sind Personen, die bereits ordentliches Mitglied eines anerkannten Golfclubs sind. Sie haben dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

d) Personen, deren Lebensmittelpunkt mehr als 100 km von Bergen-Hohne entfernt liegt, können als Fernmitglieder aufgenommen werden.

e) Als Mitglieder auf Zeit gelten natürliche Personen, deren Mitgliedschaft für eine bestimmte Zeit vorgegeben ist. Sie haben dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

f) Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen sowie Körperschaften, welche die Zwecke des Vereins unterstützen, ohne den Golfsport auszuüben.

g) Passive Mitglieder sind Personen, die den Golfsport auf der Vereinsanlage nicht ausführen.

h) Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden, die sich im besonderen Maße um den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder genießen sämtliche Rechte eines ordentlichen Mitglieds und sind von den Zahlungen des Mitgliedbeitrages auf Lebenszeit befreit. Sie werden von der Mitgliederversammlung mit der Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder ernannt.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat unter den Voraussetzungen von § 3.1. das Recht, die Einrichtungen der Golfanlage zu nutzen und an den Veranstaltungen des Golfclubs teilzunehmen. Es hat die Bestimmungen dieser Satzung, die Golfplatz- und die Clubhausordnung, die allgemeinen Anweisungen des Vorstandes und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Regeln des Golfsports und der Golfetikette zu befolgen.


§ 5 Beiträge

5.1.
Der Vereinsbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung gem. § 9.2.i) festgelegt. Der jährliche Mitgliedsbeitrag darf im Durchschnitt je Mitglied dem von der Verbandsverwaltung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit festgelegten Höchstbeträge nicht überschreiten.

5.2.
Der Vereinsbeitrag ist spätestens bis zum 31. Januar des betreffenden Mitgliedsjahres zu entrichten, sofern nicht die von der Mitgliederversammlung zu verabschiedende Beitragsordnung eine monatliche oder anderweitig gestaffelte Entrichtung des Vereinsbeitrags gestattet. Bei einer Erhöhung erfolgt eine Nachentrichtung innerhalb eines Monats, bei einer Herabsetzung eine Rückzahlung innerhalb eines Monats.

5.3.
Erfolgt die Aufnahme nach dem 1. Juli, so ist für das laufende Kalenderjahr nur die Hälfte des Jahresbeitrages zu entrichten.

5.4.
Der Verein beschließt eine Beitragsordnung, aus der sich die je nach Art der Mitgliedschaft ergebende Höhe des Vereinsbeitrags, ihre jeweilige Fälligkeit sowie etwaige Zahlungsmodalität ergeben.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft, Ordnungsmaßnahmen

6.1.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er wird wirksam auf das Ende des betreffenden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende.
b) Durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied nach Ermessen des Vorstandes durch sein Verhalten einen wichtigen Grund zum Ausschluss gegeben hat. Ein wichtiger Grund liegt u.a. dann vor, wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit nachhaltig geschädigt oder gegen die Satzung in erheblichem Maße verstoßen hat, gegen Anordnungen der Vereinsorgane schwerwiegend zuwider gehandelt oder sich wiederholt grob unsportlich verhalten hat.
c) Durch Streichung als Mitglied aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung, davon einmal durch eingeschriebenen Brief nicht nachkommt.
d) Mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Jugendmitgliedschaft.
e) Bei Mitgliedern auf Zeit mit dem Ablauf des Zeitraums der vereinbarten Mitgliedschaft.
f) Mit dem Tod des Mitglieds.
g) Bei juristischen Personen mit dem Wegfall der Rechtsfähigkeit.

6.2.
Gegen einen Ausschlussbescheid des Vorstandes ist die Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb einer Monatsfrist nach Bekanntgabe des Beschlusses an das betreffende Mitglied zulässig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, und zwar endgültig. Die Pflicht zur Zahlung ausstehender Beträge wird durch Austritt, Streichung oder Ausschluss nicht berührt.

6.3.
Bei weniger schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung, bei vereinsschädigendem Verhalten und bei Verstößen gegen die sportliche Disziplin, z.B.
a) vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verstoß gegen die Platz- und Golfregeln, insbesondere die Golfetikette
b) vorsätzliche Verletzung der Golfregeln bei Wettspielen
c) unsportliches Verhalten (z.B. auch wiederholte Nichteinhaltung der Anmelde- und Abmeldepflichten im Zusammenhang mit der Reservierung)
... kann der Vorstand die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen beschließen.
Diese sind:
  a) mündliche Verwarnung
  b) schriftliche Verwarnung
  c) befristete Wettspielsperre
  d) befristetes Platzverbot
  e) befristeter Ausschluss von Vereinseinrichtungen (z.B. auch Ausschluss vom Reservierungssystem)

6.4.
Sowohl im Falle des Ausschlusses als auch bei Verhängung von Ordnungsmaßnahmen ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme zu geben.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
  a) der Vorstand
  b) die Mitgliederversammlung


§ 8 Der Vorstand

8.1.
Der Vorstand leitet den Verein und besteht aus mindestens:
  dem Präsidenten
  dem 1. Vizepräsidenten
  dem Schatzmeister
  dem Schriftführer

Frauen führen diese Funktionen in weiblicher Ausdrucksform.

8.2.

Der Vorstand besteht aus mindestens vier, höchstens jedoch aus neun Mitgliedern und wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Grundsätzlich erfolgt die Wahl in offener Abstimmung.
Die Art der Abstimmung liegt im Ermessen des Versammlungs- und Wahlleiters.
Ein Mitglied kann beim Wahlleiter einen Verfahrensantrag auf geheime Abstimmung ohne vorherige Angabe in der Tagesordnung stellen. Über den Antrag entscheidet die
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
 
8.3.
Der Vorstand, dessen Amtsperiode endet, bleibt solange im Amt, bis der neue Vorstand satzungsgemäß neu- oder wiederbestellt ist.

8.4.
In den Vorstand können nur stimmberechtigte Mitglieder gewählt werden. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält.

8.5.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist, wenn es der Vorstand für notwendig hält, auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl durchzuführen. Die Amtsdauer der Zugewählten endet mit der der übrigen Vorstandsmitglieder.

8.6.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann die Abwicklung der laufenden Geschäfte auch Geschäftsführern übertragen. Diese brauchen nicht Vereinsmitglieder zu sein.

8.7.
Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit die Satzung nicht Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorschreibt. Er fasst seine Beschlüsse in formlos vom Vorsitzenden einberufenen Sitzungen. Es ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte, jedoch nicht weniger als drei Vorstandsmitgliedern und beschließt mit Stimmenmehrheit.

8.8.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Eine schriftliche Stimmabgabe ist zulässig. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

8.9.
Auch in Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, soll der Vorstand einen Beschluss der Mitgliederversammlung einholen, wenn dies von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder durch einen an den Vorstand zu richtenden Antrag verlangt wird.

8.10.
Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Präsidenten zu unterschreiben ist.

8.11.
Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich.

8.12.
Der Vorstand beruft die Mitglieder eines Spielausschusses und eines Vorgabenausschusses für die Dauer der Amtsperiode des Vorstandes. Diese Ausschüsse müssen aus mindestens drei Personen bestehen. Ihnen wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Verbandsordnungen des Deutschen Golfverbandes e.V. Vollmacht zur Regelung der ihnen durch Verbandsordnung zugewiesenen Aufgaben erteilt. Zusätzlich ist ein Disziplinarausschuss einzurichten, welcher im Fall von Verstößen gegen die Golfetikette bzw. gegen die Verbandsordnung weisungsgebundene Entscheidungen entsprechend einer Disziplinarordnung, welche vom Vorstand zu erlassen ist, zu treffen hat. Gegen die Entscheidung ist die Berufung zum Vorstand zulässig. Die Entscheidung des Vorstandes ist bindend.

8.13.
Der Präsident und die Vizepräsidenten sowie der Schatzmeister vertreten den Verein gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich jeweils zu zweit.


§ 9 Mitgliederversammlung

9.1.
Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder berechtigt. Stimmrecht, aktives und passives Wahlrecht haben in der Mitgliederversammlung jedoch nur ordentliche Mitglieder und ihnen gleichberechtigte Mitglieder gem. § 3.2.c, e und h. Das Stimmrecht der Mitglieder ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Stimmrechts auf Grund von Vollmachten ist unzulässig, es sei denn, der Präsident lässt dies im Einzelfall aus wichtigen Gründen zu. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Mitglied aus gesundheitlichen Gründen oder wegen dauerhafter beruflicher Abwesenheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen persönlich an der Abstimmung nicht teilnehmen kann.

9.2.
Die Mitgliederversammlung beschließt über
  a) die Wahl des Vorstandes
  b) die Wahl von Kassenprüfern
  c) Fragen, die aus sonstigen Gründen der Mitgliederversammlung unterbreitet werden
  d) den Jahresabschluss
  e) die Entlastung des Vorstandes
  f) die Berufung gegen einen Ausschlussbescheid
  g) Satzungsänderungen
  h) Auflösung des Vereins
  i) den jährlichen Vereinsbeitrag

9.3.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jeweils innerhalb der ersten 5 Monate eines Kalenderjahres einzuberufen. Sie nimmt insbesondere den Geschäftsbericht entgegen, wählt den Vorstand und die Kassenprüfer und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

9.4.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf vom Vorstand einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt.

9.5.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder und gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, wobei diejenigen Mitglieder, die über eine entsprechende technische Einrichtung verfügen, auch per Telefax oder Email eingeladen werden können (Einladung in Textform gemäß § 126 b BGB). Die einheitliche Einladung von Familienangehörigen, deren dem Verein letztbekannte Anschrift eine gemeinsame Anschrift ist, ist ebenfalls zulässig. Sie hat mindestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung zu erfolgen. Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Über später eingereichte Anträge kann nur dann abgestimmt werden, wenn der Vorstand damit einverstanden ist.

9.6.
Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn an ihr mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder teilnehmen. Zum Beschluss, der die Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die spätestens 8 Wochen nach der beschlussunfähigen Mitgliederversammlung stattfinden muss. Die neue Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

9.7.
Die Leitung der Versammlung hat der Präsident, bei dessen Verhinderung die Vizepräsidenten in der entsprechenden Reihefolge.

9.8.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Auf Verlangen ist das Protokoll den Mitgliedern auszuhändigen.

9.9.
Die Änderung des Zwecks des Vereins bedarf der Zustimmung aller Mitglieder.

9.10.
Anträge vom Vorstand auf Satzungsänderungen sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Anträge von Mitgliedern sind bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand schriftlich einzureichen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die die Änderung der Satzung betreffen, können in der Mitgliederversammlung nicht mehr gestellt werden.

9.11.
Soll über die Auflösung des Vereins entschieden werden, so ist bei Einberufung zur Mitgliederversammlung jedem Mitglied von dem Antrag auf Auflösung unter Angabe von Gründen Mitteilung zu machen. Die Einberufung hat mindestens einen Monat vor der Versammlung zu erfolgen. Für eine Entscheidung ist eine Anwesenheit von 2/3 der ordentlichen Mitglieder und eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sind in der Versammlung weniger als 2/3 der ordentlichen Mitglieder erschienen, so ist innerhalb von 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die spätestens 8 Wochen nach der beschlussunfähigen Mitgliederversammlung stattfinden muss. Die neue Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder und die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

9.12.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, ausgenommen die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies unterstützt.


§ 10 Sonstige Vorschriften

10.1.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch die Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

10.2.
Vereinsrechtliche Veröffentlichungen des Vereins erfolgen, soweit erforderlich, in der Celler Zeitung Sowohl der Vorstand als auch die Mitgliederversammlung sind berechtigt, anstelle oder neben der Celler Zeitung eine andere Zeitung für die Veröffentlichung zu bestimmen.

10.3.
Nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen nach Begleichung der Verbindlichkeiten an die Gemeinde Bergen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Pflege und Förderung des Golfsports zu verwenden hat.


§11 Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder in Zusammenhang mit der Ausübung des Golfsports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden oder herbeiführen, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. Die Haftung wegen Vorsatz bleibt unberührt.

Der Verein haftet seinen Mitgliedern nicht:

a) Für Unfälle und Schäden, die diese in der Ausübung ihrer sportlichen Betätigung erleiden oder herbeiführen.

b) Für auf dem Golfgelände oder in den Räumen des Vereins abhanden gekommene oder beschädigte Gegenstände.


§ 12 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden jeweils 2 Kassenprüfer auf die selbe Amtszeit des Vorstandes gewählt, welche die Pflicht und das Recht haben, die Kassengeschäfte, die Beschlusslage sowie die statutengemäße Verwendung von Geldmittel des Vereins laufend zu überwachen, sachlich und rechnerisch zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Mitglieder des Vorstandes können nicht zu Kassenprüfern gewählt werden.

Der Verein wurde am 23.01.2014 gegründet.

Der Präsident
Bergen-Hohne Golfclub e.V.